RECHTLICHE BETREUUNG - Übernhemen Sie rechtzeitig die Selbstverantwortung!
Wenn Sie aufgrund einer psychischen Erkrankung oder körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr selbst regeln können, sich selbst dadurch gefährden oder für andere Menschen fremdgefährdend werden können verschiedene Betreuungskreise wie Vermögenssorge oder Gesundheits- und Aufenthalts Bestimmung (Personensorge), wird durch das zuständige Betreuungsgericht auf Antrag auf einen Betreuer übertragen werden. Der Betreuer ist gewissermaßen „Ihr Vertreter im Recht“.
Der Betreuer ist nicht selbst für Ihre Pflege, Essen o.ä. verantwortlich sondern soll durch geeignete Maßnahmen sicherstellen, daß zu Ihrem Wohle alle notwendigen und möglichen Maßnahmen getroffen werden.
Das Betreuungsgericht bestimmt einen Betreuer – es sei denn, dass Sie bereits zuvor durch eine Vorsorgevollmacht eine Person Ihres Vertrauens bestimmt haben.
Gesetzliche Betreuungen werden zwangsläufig mitunter vorschnell auch gegen den Willen der Betroffenen angeordnet, wenn Gefahr im Verzuge ist.
Sie können eine vom Gericht angeordnete gesetzliche Betreuung nur verhindern durch eine umfassende Vorsorgeregelung. Das hat der Bundesgerichtshof nun in mehreren Entscheidungen ausdrücklich geregelt. In der vorangegangenen Ausgabe des Wendelsteinanzeigers haben wir dieses Vorsorgeinstrument erläutert.
Sie sollten sich anwaltlich beraten lassen, wenn ein Betreuungsverfahren ungewollt gegen Sie eingeleitet wurde. Lassen Sie sich dann ggf. beraten und vertreten, wenn Sie gegen eine bestehende Betreuung oder deren Umfang oder der Art und Weise ihrer Ausführung vorgehen möchten.
Das Verfahren vor dem Betreuungsgericht läuft etwa wie folgt ab:
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„Sie haben es in der Hand, in einer Betreuungsverfügung und einer Vorsorgevollmacht zu regeln, wer Ihr Betreuer werden soll - und Sie können auch bestimmen, wer es gerade eben nicht sein soll“, so Jochen Faßhauer, Fachanwalt für Sozialrecht und VorsorgeAnwalt, auch spezialisiert auf das Betreuungsrecht. Entscheiden Sie, wer im Pflegefall Ihr Betreuer und Bevollmächtigter werden soll, das Gericht wird diesem Wunsch in der Regel entsprechen.Sie können auch eine „negative Betreuungsverfügung“ errichten und die Personen benennen, die auf keinen Fall Ihre Betreuung übernehmen sollen.
Nachfolgend möchten wir Ihnen einige Fragen im Zusammenhang mit der gesetzlichen Betreuung beantworten:
Wie kommt es zu einer Betreuung?
Meist erfolgen Anträge oder Anregungen zur Einrichtung einer Betreuung auf Veranlassung von Ärzten, Verwandten oder aus dem Freundes oder Bekanntenkreis oder durch die Betreuungsstellen bei einer Kommune
Wer kann Betreuer werden?
Der Betreuer ist gewissermaßen Vertreter im Recht. Er vertritt Sie und soll die Angelegenheiten für Sie organisieren, die gem. Beschluss des Betreuungsgerichtes zu regeln sind. Sind keine Personen benannt worden, Familienangehörige nicht in der Lage oder bereit dieses Amt zu übernehmen, werden gesetzliche Betreuer – i.d.R Sozialpädagogen, Rechtsanwälte oder durch einschlägige Berufstätigkeit und Erfahrung qualifizierte Personen – eingesetzt.
Wer bezahlt meinen Betreuer?
Sie – wenn Sie Einkommen oder Vermögen haben, müssen Sie den Betreuer selbst bezahlen.
Er darf also die Vergütung aus Ihrem Vermögen entnehmen.
Wie hoch die Vergütung ist, hängt von der Dauer der Betreuung und davon ab, ob Sie in einem Pflegeheim leben oder zu Hause. Hier gibt es gesetzliche Pauschalregelungen, deren Überprüfung und Einhaltung dem Betreuungsgericht unterliegt. Wenn Sie eine Betreuung nicht (mehr) bezahlen können, übernimmt der Staat die Kosten. Er zahlt dann dem Betreuer eine Pauschalvergütung aus.
Ist eine Betreuung gut oder schlecht ?
Viele Menschen haben (unbegründete) Vorbehalte gegen gesetzliche Betreuer.
Diese Vorbehalte sind unserer Auffassung nach ungerechtfertigt! Gesetzliche Betreuer werden durch das Betreuungsgericht umfassend kontrolliert. Über die Verwendung der finanziellen Mittel hat ein Betreuer grundsätzlich einen Bericht abzugeben, der dann vom zuständigen Rechtspfleger noch einmal überprüft wird.
Grundsätzlich ist es sinnvoll, dass der Staat dafür sorgt, dass immerhin irgendjemand erst einmal die Interessen von einer gefährdeten Person wahrnimmt, die das selbst nicht mehr für sich tun kann.
Je nach Sach- und Rechtslage kann ein Betreuer selbstverständlich bei komplizierten Fragen aber auch im Zusammenhang mit notwendiger psychologischer Betreuung helfen, das soziale Umfeld eines Betroffenen so zu organisieren, dass dieser „in Ruhe“ leben kann und entlastet wird.
Familienangehörige – soweit vorhanden – können von schwierigen administrativen Aufgaben entbunden werden und sich so auf die persönlichen Kontakte mit der hilflosen Person kümmern.
Das Gericht wird immer zuerst Verwandte oder Angehörige bitten ehrenamtlich die Betreuung zu übernehmen.
Kann ich eine Betreuung verhindern?
Ja – Sie können eine Betreuung verhindern durch umfassende Vorsorgeregelungen!
Als Mitglied im Verein VorsorgeAnwalt e.V. hat sich die Kanzlei Faßhauer und Partner spezialisiert auf die Erstellung von individuellen Vorsorgeregelungen in Form von Patientenverfügungen und Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügungen und steht Ihnen selbstverständlich gerne für ein individuelles Beratungsgespräch zur Verfügung.
Eine gute Vorsorgevollmacht schließt grundsätzlich eine Betreuung aus! Dann muss aber der Bevollmächtigte auch tätig werden und kann trotzdem noch einen „Kontrollbetreuer“ angeordnet bekommen, wenn nicht ganz sicher ist, dass der Bevollmächtigte ausreichend kontrolliert und seine Pflichten wahrnimmt.
Wie wehre ich mich gegen eine (unrechtmäßige) Betreuung?
Hier können Sie einen Rechtsanwalt beauftragen. Das können Sie selbstverständlich auch als Geschäftsunfähiger tun. Der Rechtsanwalt vertritt dann Ihre Interessen in dem Verfahren.
Grundsätzlich soll gegen den Willen eines Menschen keine Betreuung angeordnet werden. Deshalb kann eine Betreuung auch manchmal verhindert werden.
Ein verantwortungsvoller Vorsorge-Anwalt wird mit Ihnen aber auch besprechen, wenn das Betreuungsverfahren aus seiner Sicht begründet ist, etwa weil Sie ausgenutzt oder hintergangen werden oder einer erheblichen Selbstgefährdung unterliegen.
Wichtig ist in jedem Fall, dass eine Lösung zum Wohle des Betroffenen erarbeitet wird!
So kann beispielsweise auch beantragt werden, dass in komplizierten Angelegenheiten ein Verfahrenspfleger für Sie bestellt wird.
Kann ich für meine Mutter oder meinen Vater eine Betreuung einrichten lassen?
Sie können beim Betreuungsgericht eine Betreuung anregen bzw. über die Betreuungsstellen des Landkreises oder der zuständigen Gemeinde. Das Gericht wird dann über diese Anregung entscheiden. Immer häufiger sind Fälle, bei denen ein alter Mensch einer nicht vertrauenswürdigen Person eine Vorsorgevollmacht erteilt hat.
Eine Betreuung kann dann trotzdem sehr sinnvoll sein. Es kann aber auch zu einer starken Gegenwehr kommen, dass eine anwaltliche Unterstützung hier hilfreich sein kann.
Was ist eine Betreuungsverfügung?
Mit einer Betreuungsverfügung bestimmen Sie, wer ggf. Ihr Betreuer sein sollen.
Sie haben es in der Hand, in einer Betreuungsverfügung zu regeln, wer Ihr Betreuer werden soll und Sie können auch bestimmen, wer es gerade nicht sein soll.
Mit einer Betreuungsverfügung geben Sie also Ihrem gewünschten Betreuer konkrete Handlungsweisungen und entscheiden, wer im Pflegefall als gesetzlicher Betreuer handeln soll.
Kann eine Betreuung trotz Vorsorgevollmacht angeordnet werden?
Ja – häufig sind 2 Fälle:
Zum einen kann es sein, dass die Bevollmächtigung nicht wirksam wird. Das kann daran liegen, dass der Bevollmächtigte nicht in derselben Stadt wohnt oder beruflich verhindert ist.
Es kann aber auch sein, dass der Ehegatte, der bevollmächtigt wurde, selbst aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage, die Betreuung auszuführen und ein Ersatzbevollmächtigter nicht bestimmt wurde.
Es kann auch ein Misstrauen gegen den Bevollmächtigten aufkommen, z.B. kann der Vollmachtgeber dem Bevollmächtigten meist nicht mehr selbst kontrollieren und es besteht eine erhebliche Missbrauchsgefahr. Auch hier können im Rahmen einer Vorsorgevollmacht Vorkehrungen getroffen werden, bei den Formulierungen sollte Ihr Anwalt Sie unterstützen .
Was muss ich als Betreuer beachten?
Ehrenamtliche Betreuer sind oftmals unsicher in ihrer Amtsführung oder werden von anderen Angehörigen der Betreuten verunsichert. Auch hier können diese sich beim Betreuungsgericht beraten lassen. Es kann nämlich sein, dass Sie später anderen Miterben des Betreuten im Einzelfall nachweisen müssen, wie Sie mit dem Vermögen des Betreuten umgegangen sind. Wenn Sie dies nicht können, kann Sie eine Schadensersatzpflicht treffen.
Auch hier besteht also ein gewisses Haftungsrisiko, über das man bei Übernahme einer Betreuung Bescheid wissen sollte.