VORSORGEVOLLMACHT - Bestimmen Sie Ihr Leben selbst
Mit einer Vorsorgevollmacht bestimmen Sie eine Person Ihres Vertrauens, die im Ernstfall für Sie Entscheidungen treffen soll. Eine gute Vorsorgeregelung ist genau auf Ihre persönlichen Lebensumstände und Wünsche abgestimmt, ein juristisches Dokument, das aus unserer Sicht eine Art persönlicher „Maßanzug“ sein soll, so Jochen Faßhauer, Fachanwalt für Sozialrecht in Rosenheim und Mitglied im bundesweit tätigen Verein der Vorsorgeanwälte e.V. Sie legen darin vorab Entscheidungen über sich, Ihre Gesundheit und Ihre Freiheit in einer Weise fest, daß ein Bevollmächtigter in Ausführung Ihres Willens handeln kann, wenn Sie aufgrund Erkrankung, Unfall oder Alter nicht mehr dazu fähig sind.
Unsere Mandanten stellen häufig folgende Fragen:
1. Schließt eine Vorsorgevollmacht eine gesetzliche Betreuung aus?
Vorsorgevollmachten sind dazu geeignet und bestimmt die Anordnung einer gesetzlichen Betreuung zu verhindern. Das hat der Bundesgerichtshof anerkannt und wird grundsätzlich von den Betreuungsgerichten anerkannt.
2. Wie erstelle ich eine Vorsorgevollmacht?
Eine Vorsorgevollmacht muß schriftlich erteilt werden, eine Beglaubigung ist meistens sinnvoll. Bei einer Übertragung der Vollmacht auf Immobiliengeschäfte ist eine notarielle Beurkundung notwendig. Grundsätzlich gilt: Die Vorsorgevollmacht ist sofort wirksam mit der Unterschrift. Eine Vorsorgevollmacht muss oft sehr schnell einsatzfähig sein, etwa bei anstehenden Operationen oder wenn der Vollmachtgeber zwar noch geschäftsfähig ist aber wegen körperlicher Einschränkungen Unterstützung braucht. Die Originalvollmacht sollten Sie solange sicher verwahren. Der Bevollmächtigte benötigt die Original-Vorsorgevollmacht erst wenn die Vertretung notwendig ist.
3. Was muss in einer Vorsorgevollmacht stehen?
Das bestimmen ganz alleine Sie! Häufig sind Vollmachten in der Art einer Generalvollmacht, dann kann ein Bevollmächtigter alles für Sie regeln. Sie können aber die Vollmacht auch eingeschränkt erteilen. Vielleicht soll Sie der Bevollmächtige nur in Gesundheitsangelegenheiten vertreten. Vielleicht wünschen Sie sich bei wichtigen Entscheidungen die Zustimmung einer zweiten Person. Der Vorsorgeanwalt wird mit Ihnen die individuellen Situation besprechen und eine optimale Lösung für Sie entwerfen.
4. Darf mein Ehegatte auch ohne Vorsorgevollmacht für mich handeln?
Was viele nicht wissen: Ein Ehegatte darf für den anderen Operationen oder andere medizinische Handlungen nicht wirksam einwilligen, eigentlich dürfen Ärzte wegen ihrer Schweigepflicht ihn gar nicht konsultieren. Schon allein deswegen ist eine gegenseitige Vorsorgevollmacht auch für Ehegatten notwendig.
5. Brauchen junge Menschen auch eine Vorsorgevollmacht?
Eine Vorsorgevollmacht ist für ältere und junge Menschen sinnvoll. Wir empfehlen in jungen Jahren in jedem Fall Patientenverfügungen aufgrund der hohen Unfallrisiken. Gerade junge Familien können im Ernstfall vor unlösbare Probleme gestellt werden.
6. Kann eine Vorsorgevollmacht widerrufen werden?
Ja, so lange Sie geschäftsfähig sind. Wenn Ihre Geschäftsfähigkeit zweifelhaft ist und Sie versuchen die Vorsorgevollmacht zu widerrufen, muss erst ein Gutachten über die Geschäftsfähigkeit erstellt werden. Sorgen Sie vor durch die Bestimmung eines weiteren Bevollmächtigten, der notfalls den Widerruf erklären kann z.B. bei Mißbrauch des Erstbevollmächtigten.
7. Können auch unverheiratete Paare eine Vorsorgevollmacht erteilen?
Ja, Sie können grundsätzlich auch Personen bevollmächtigen, mit denen Sie nicht verwandt sind. Entscheidend ist hierbei, daß Sie das notwendige Vertrauen in diese Person haben.
8. Wie oft soll eine Vorsorgevollmacht neu unterschrieben werden?
Eine Vorsorgevollmacht ist quasi mit der ersten Unterschrift wirksam, bis sie widerrufen wurde. Um Missbrauch zu vermeiden, muss bei einem Widerruf in jedem Fall das Original der vorherigen Originalvollmacht zurückgefordert werden.
9. Demenz und Vorsorgevollmacht -geht das?
Um eine Vorsorgevollmacht zu erstellen, müssen Sie geschäftsfähig sein. Wenn Demenz diagnostiziert wurde, bedeutet das nicht unbedingt eine Geschäftsunfähigkeit. Meistens tritt die Geschäftsunfähigkeit erst später auf. Wenn im Nachhinein eine erteilte Vollmacht angefochten wird, muss das in der Regel auch derjenige beweisen, der diese Vollmacht nicht akzeptiert. Deswegen ist in diesen Fällen eine zusätzliche Absicherung wichtig. Zeugenaussagen, Atteste oder Gutachten eines Neurologen können im Einzelfall herangezogen werden, um die rechtliche Wirksamkeit der Vollmacht zu untermauern.
10. Wem soll ich meine Vorsorgevollmacht geben?
Wichtig ist, dass Ihre Vorsorgevollmacht im Bedarfsfall aufgefunden wird. Der Bevollmächtigte sollte also unbedingt wissen, wo die Vorsorgevollmacht aufbewahrt wird. Die Vorsorgevollmacht kann auch hinterlegt werden, z.B. bei einem Anwalt oder im Vorsorgeregister. Ein solches Register existiert bei der deutschen Notarkammer. Die Betreuungsgerichte sind aufgefordert, vor Anordnung einer Betreuung zu prüfen, ob eine Vorsorgevollmacht hinterlegt wurde. Wir empfehlen Ihnen in jedem Fall über die Abfassung einer Vorsorgevollmacht zeitnah nachzudenken. Wir raten hier zu einem persönlichen Gespräch mit einem „Vorsorgeanwalt“ zu führen. Bevor Sie infolge eines Unfalles, einer schweren Erkrankung oder auch durch Nachlassen der geistigen Kräfte im Alter nicht mehr in der Lage sind, Ihre Angelegenheiten wie gewohnt selbst zu regeln.